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Die gesetzliche Rentenversicherung leistet im Falle des Todes Geldleistungen an Hinterbliebene, um den Unterhalt den der Verstorbene bisher erbrachte zu ersetzen.
Hinterbliebene sind Witwen/Witwer, Waisen oder Halbwaisen, sowie innerhalb einer Lebenspartnerschaft der/die Überlebende Lebenspartner(in).
In der folgenden Beispielberechnung finden Sie die Versorgungsansprüche von Angehörigen.
Voraussetzungen zur Gewährung der kleinen Witwenrente:
- Wartezeit von 5 Jahren ist erfüllt
- Keine Wiederheirat des Hinterbliebenen
Zusätzliche Voraussetzung zur Gewährung der großen Witwenrente:
- Erziehung eines eigenen Kindes oder Kindes des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- erwerbsgemindert ist oder
- in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgt
Für die große Witwenrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.